Betriebsförderung bei Neugründung

Richtlinien für die Gemeindeförderung  bei Betriebsneugründungen  im Gemeindegebiet von Wendling
Die Gemeinde Wendling gewährt aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. April 2008 natürlichen und juristischen Personen, die im Gemeindegebiet von Wendling einen Gewerbebetrieb führen, eine Förderung für die Schaffung von gänzlich neuen Arbeitsplätzen.

1. Für die Schaffung von gänzlich neuen Arbeitsplätzen in der Gemeinde Wendling durch die Gründung eines neuen Gewerbebetriebes wird für den Zeitraum von 6 (sechs) Jahren nach einer Betriebsneugründung die Kommunalsteuer in der Höhe von bis zu 25 % des Steueraufkommens refundiert. Als Beginn einer Betriebsneugründung gilt das Datum der Gewerbeanmeldung. Der Hauptstandort des Gewerbebetriebes muss in der Gemeinde Wendling liegen.

2. Die Kommunalsteuer ist im Sinne des § 11 Kommunalsteuergesetzes 1993 i.d.g.F. ordnungsgemäß an die Gemeinde Wendling abzuführen. Die Refundierung der Kommunalsteuer erfolgt jährlich im Nachhinein nach Vorlage der Jahreserklärung.

3. Auf Gewährung dieser Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Entsprechende formlose Anträge können jeweils mit der Vorlage der Jahreserklärungen an die Gemeinde Wendling gerichtet werden.