Aufstellungsverbot von Automaten

01.02.2005


Zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegter Geldausgabe und vor den Gefahren des Straßenverkehrs wird die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit mittels Automaten zum Verkauf von Süßigkeiten, Kaugummi und Spielzeug, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, im Verwaltungsbereich der Gemeinde Wendling an folgenden öffentlich zugänglichen Orten untersagt:

a) In den nachstehenden angeführten Straßenzügen im Umkreis von 120 Meter vom Eingang der Volksschule Wendling:  
Wendlinger Landesstraße, L 1184, und den öff. Siedlungsstraßen der Gemeinde Wendling, Parzellen-Nr. 58, 50, 395, 396, 399 und 38, alle KG Wendling
 
b) In den nachstehenden angeführten Straßenzügen im Umkreis von 120 Meter vom Zugang des öff. Kinderspielplatzes der Gemeinde Wendling auf der Parzelle 159, KG Wendling: Wendlinger Landesstraße, L 1184, und Pramtal Landesstraße, L 1124, und den öff. Siedlungsstraßen der Gemeinde Wendling, Parzellen-Nr. 15, 18 und 7, alle KG Wendling